Rechtsprechung
LAG Berlin-Brandenburg, 05.03.2020 - 5 Sa 1932/19 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 133 BGB, § 157 BGB, § 102 Abs 5 BetrVG, § 14 Abs 4 TzBfG, § 16 TzBfG
Prozessbeschäftigung - kein neues befristetes Arbeitsverhältnis - Widerspruch des Betriebsrats - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- arbeitsrechtsiegen.de
Prozessbeschäftigung stellt neues befristetes Arbeitsverhältnis dar
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Willenserklärung für Abschluss eines Arbeitsvertrages; Unbeachtlichkeit der Ordnungsgemäßheit des Widerspruches des Betriebsrates gegen Kündigung bei Weiterbeschäftigung
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Fortdauer eines Arbeitsverhältnisses bei Beschäftigung während des Kündigungsschutzprozesses
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 25.09.2019 - 29 Ca 13018/18
- LAG Berlin-Brandenburg, 05.03.2020 - 5 Sa 1932/19
Papierfundstellen
- NZA-RR 2020, 522
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 22.07.2014 - 9 AZR 1066/12
Weiterbeschäftigungsanspruch - Erfüllung - Vertragsschluss
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 05.03.2020 - 5 Sa 1932/19
Diese Grundsätze sind auch anzuwenden bei der Frage, ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine Willenserklärung darstellt (BAG, Urteil vom 22. Juli 2014 - 9 AZR 1066/12 -, BAGE 148, 349-356, Randnummer 13).Bringt der Arbeitgeber hingegen deutlich zum Ausdruck, dass er keinen rechtsgeschäftlichen Erfolg in Form des Abschlusses eines Arbeitsvertrags herbeiführen will, sondern eine bereits bestehende Rechtspflicht zur Weiterbeschäftigung annimmt und diese gemäß § 362 Absatz 1 BGB erfüllen will, gibt er mit der Weiterbeschäftigung nicht zugleich auch eine (konkludente) auf Abschluss eines Arbeitsverhältnisses gerichtete Willenserklärung ab (BAG, Urteil vom 22. Juli 2014 - 9 AZR 1066/12, Randnummer 16).
- LAG Nürnberg, 25.06.2004 - 9 Sa 151/04
Kündigung - vertragliche Vereinbarung einer tatsächlichen Weiterbeschäftigung
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 05.03.2020 - 5 Sa 1932/19
Dem vom Arbeitsgericht zitierten Urteil des LAG Nürnberg vom 25. Juni 2004 (9 Sa 151/04) ist mit der eingangs zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung darin zuzustimmen, dass die Gestattung der Weiterarbeit durch Zurverfügungstellung eines funktionsfähigen Arbeitsplatzes und die Zuweisung von Arbeit dann nicht als ein konkludentes Vertragsangebot der Arbeitgeberin verstanden werden kann, wenn diese die Weiterarbeit lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem Weiterbeschäftigungsurteil ermöglicht oder sich der Arbeitnehmer auf die Voraussetzungen eines Prozessarbeitsverhältnisses gemäß § 102 Absatz 5 Satz 1 BetrVG beruft und die Voraussetzungen hierfür vorliegen (…a. a. O., Randnummer 27).Er folgt im Hinblick auf LAG Nürnberg, Urteil vom 25. Juni 2004 - 9 Sa 151/04 - nicht aus § 72 Absatz 2 Nummer 2 ArbGG, denn die Kammer stimmt dem vom LAG Nürnberg für den Fall des Vorliegens eines ordnungsgemäßen Betriebsratswiderspruchs aufgestellten und vorliegend zitierten Rechtsgrundsatz zu und kommt unter Anwendung höchstrichterlicher Grundsätze zur Auslegung von auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichteter Willenserklärungen unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände zu einem für die Klägerin ungünstigen Ergebnis.
- BAG, 22.10.2003 - 7 AZR 113/03
Befristeter Arbeitsvertrag - Schriftform
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 05.03.2020 - 5 Sa 1932/19
Denn der Arbeitnehmer ist auf Grund des gekündigten Arbeitsverhältnisses zu weiterer Arbeitsleistung nicht verpflichtet und der Arbeitgeber muss vor Erlass eines die Kündigung für unwirksam erklärenden Urteils den Arbeitnehmer in der Regel nicht weiterbeschäftigen (BAG, Urteil vom 22. Oktober 2003 - 7 AZR 113/03 -, BAGE 108, 191-198, Randnummer 34). - BAG, 12.09.1985 - 2 AZR 324/84
Verzug des Arbeitgebers bei Verurteilung zur Beschäftigung
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 05.03.2020 - 5 Sa 1932/19
Der besondere Beschäftigungsanspruch des § 102 Absatz 5 BetrVG setzt keine unwirksame Kündigung voraus; liegen seine Voraussetzungen vor, besteht das bisherige Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes fort und wird nur auflösend bedingt durch die rechtskräftige Abweisung der Kündigungsschutzklage (BAG, Urteil vom 12. September 1985 - 2 AZR 324/84 -, juris, Randnummer 29).
- FG Niedersachsen, 09.07.2020 - 11 K 80/16
Berücksichtigung von getätigten Aufwendungen für Jagdpacht und Jagdsteuer aus …
Diese Grundsätze sind auch anzuwenden bei der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten überhaupt eine Willenserklärung darstellt (…Bundesarbeitsgericht - BAG -, Urteile vom 22 Juli 2014 9 AZR 1066/12, BAGE 148, 349 = Juris Rdnr. 13;… vom 19. Dezember 2018 / AZR 70/17, BAGE 164, 370 = Juris Rdnr. 23; LAG Vorpommern…, Urteil vom 13. August 2019 5 Sa 85/19, Juris Rdnr. 32 m. w. N.; Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. März 2020 5 Sa 1932/19, Juris Rdnr. 32).